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1. ALLGEMEINER TEIL I

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen, einschließlich vorvertragliche Rechtsbeziehungen, betreffend Lieferungen und/oder Leistungen von sauber+stark. Diese AGB gelten auch für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („VERBRAUCHER“), es sei denn, dass in der jeweiligen Bestimmung dieser AGB anderes festgelegt ist.

1.2. „sauber+stark“ bezeichnet die sauber+stark GmbH, FN 423134g, A-3830 Waidhofen an der Thaya, Am Stadtteich 7.

1.3. In Allgemeinen Auftrags- oder Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Vertragspartners enthaltene Bedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sonst von diesen AGB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn sauber+stark ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für Folgegeschäfte bzw. zukünftige Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner, ohne dass es einer neuerlichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.

1.4. „Schriftlich“ bedeutet i) Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB, ii) ein Dokument, das handschriftlich unterzeichnet, eingescannt und sodann per E-Mail übermittelt wird, iii) ein elektronisch signiertes Dokument, iv) von sauber+stark automationsunterstützt ausgefertigte Angebote.

1.5. Sofern diese AGB nichts anderes bestimmen, richten sich sämtliche in diesen AGB verwendeten Begriffe und Definitionen nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Unternehmensgesetzbuches.

1.6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Vertragspartner/Vertragspartnerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Hier können Sie unsere AGB herunterladen.

2. Elektronische Kommunikation

2.1. Der Vertragspartner stimmt zu, dass sauber+stark elektronische Kommunikation mit ihm (z.B. E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Vertragspartner erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. sauber+stark, deren Mitarbeiter, oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, gleich welcher Art, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

2.2. Automatische Antworten im Rahmen der elektronischen Kommunikation gelten mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung weder als Empfangsbestätigungen noch als sonstige Bestätigungen seitens Saubermacher.

  

3. Aufträge, Angebote, Änderungsvorbehalt

3.1. Erklärungen über Verpflichtungen von sauber+stark gegenüber dem Vertragspartner, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen.

3.2. Aufträge, auf welche Weise auch immer sie vom Vertragspartner erteilt werden, sind verbindlich, sobald sie von sauber+stark schriftlich bestätigt sind (Auftragsbestätigung). Im Falle von Abweichungen in der Auftragsbestätigung hat der Vertragspartner binnen zwei Werktagen (bei VERBRAUCHERN binnen zwei Wochen) schriftlich zu widersprechen, andernfalls die Abweichungen als genehmigt gilt.

3.3. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung hat der Vertragspartner alle den Abfall bzw. den sonstigen Auftragsgegenstand betreffende oder mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehende Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische, usw.), die in seiner Sphäre liegen und ihm bekannt sind oder ihm bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein müssten, sauber+stark ausdrücklich mitzuteilen, widrigenfalls sauber+stark nach freiem Ermessen entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) oder zur Verrechnung entsprechender Mehrkosten berechtigt ist.

3.4. Angebote werden von sauber+stark nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern.

3.5. sauber+stark behält sich vor, Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, ohne Weiteres durch nach eigenem Ermessen ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen. Zudem behält sich sauber+stark vor, sein Liefer- und Leistungsspektrum jederzeit, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, zu ändern. Insbesondere hat der Vertragspartner weder Anspruch auf eine persönliche Erbringung durch sauber+stark noch darauf, dass sauber+stark Lieferungen und Leistungen, gleich welcher Art, dauerhaft oder an einem konkreten sauber+stark-Standort erbringt.

 

4. Kostenschätzungen und -voranschläge, Kostenerhöhungen

4.1. Kostenschätzungen und -voranschläge sowie Angebote seitens sauber+stark werden nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und Irrtümern. Kostenvorschläge sind kostenpflichtig.

4.2. Sollten sich nach Vertragsabschluss aus welchen Gründen auch immer Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des von sauber+stark veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist sauber+stark berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne Weiteres zu verrechnen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises wird sauber+stark den Vertragspartner auf diesen Umstand hinweisen. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung nicht innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, gilt die Erhöhung als genehmigt. Widerspricht der Vertragspartner der Erhöhung schriftlich innerhalb von drei Werktagen ab diesem Hinweis, ist sauber+stark zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) berechtigt. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

 

5. Behältnisse, Aufstellungsort und Verkehrssicherung

5.1. Die dem Vertragspartner zur Nutzung bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, Mulden, Big Bag, etc) und anderen Betriebsmittel (z.B. Mobil-WC) verbleiben im Eigentum vom sauber +stark; jegliches Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

5.2. Sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, übernimmt sauber+stark für die Reinheit und Dichtheit der bereitgestellten Behältnisse keine Haftung.

5.3. Behältnisse ohne Abdeckung sind vom Vertragspartner gegen witterungsbedingte Einflüsse, insbesondere auch Regenwasser, zu schützen. Für jegliche Schäden, die während des Nutzungszeitraumes an den Behältnissen entstehen (z.B. durch Vandalismus), sowie für jegliche Personen- und Sachschäden durch unsachgemäße Nutzung, insbesondere auch durch unsachgemäße Befüllung (z.B. mit heißer Asche), haftet der Vertragspartner gegenüber sauber+stark vollumfänglich.

5.4. Erfolgt die Bereitstellung von Abfällen in Behältnissen des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein, widrigenfalls sauber+stark ohne Weiteres berechtigt ist, entweder die Annahme zu verweigern oder geeignete Behältnisse gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls ist sauber+stark berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.

5.5. Der Aufstellungsort von Behältnissen ist vom Vertragspartner rechtzeitig vorab bekanntzugeben, wobei Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Aufstellungsort für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 Tonnen Gesamtgewicht und einer Höhe bis 4 Meter geeignet und erlaubt sein müssen. Sämtliche für das Aufstellen, Entleeren und Abholen, einschließlich diesbezüglicher Zu- und Abfahrten, erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bewilligungen, Genehmigungen und Zustimmungen (z.B. von Liegenschaftseigentümern und Behörden) sind vom Vertragspartner rechtzeitig vorab sowie auf eigene Kosten einzuholen. Der Vertragspartner ist für die entsprechende Sicherung der aufgestellten Behältnisse, insbesondere bei der Benutzung von Verkehrsflächen, alleine verantwortlich (Verkehrssicherungspflichten). Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Punkt 5.5 hat der Vertragspartner sauber+stark gegen jegliche Ansprüche Dritter auf erstes Anfordern vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Zudem ist sauber+stark im Falle eines Verstoßes gegen diesen Punkt 5.5 nach freiem Ermessen entweder zur sofortigen Vertragsbeendigung (vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche) oder zur Verrechnung entsprechender Mehrkosten berechtigt.

 

6. Preise, Indexierungen, Bearbeitungspauschalen

6.1. Sofern seitens sauber+stark nicht im Einzelfall anderes angegeben, verstehen sich sämtliche seitens sauber+stark bekannt gegebenen Preise inklusive allfälliger öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, jedoch – ausgenommen bei VERBRAUCHERN – exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie exklusive eines allfälligen Altlastenbeitrags („ALSAG“).

6.2. Preise, welche basierend auf i) Qualitäts- oder Quantitätsangaben des Vertragspartners und/oder ii) Preisgruppeneinstufungen, basierend auf gezogenen Proben oder Mustern, ermittelt und vereinbart wurden, sind nur insoweit verbindlich, als die Qualitäts- und Quantitätsangaben des Vertragspartners zutreffen und das vertragsgegenständliche Material den Proben bzw. Mustern entspricht.

6.3. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die erste Anpassung erfolgt zum ersten Jänner des dem Vertragsabschluss folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht.

6.4. Ferner ist sauber+stark berechtigt, bei nicht in ihrem alleinigen Einflussbereich liegenden Änderungen ihrer Kostenstruktur (insbesondere bei Lohn-/Gehaltserhöhungen aufgrund Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, oder bei Erhöhung anderer mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Energie, Fremdleistungen, Material, Transport, Verwertungskosten für Abfälle, etc.) oder öffentlicher Gebühren und Abgaben, einschließlich Standortabgaben und Road-Pricing, vereinbarte Entgelte im Umfang dieser Änderungen anzuheben. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER)

6.5. Rückvergütung: Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweils anzuwendenden Index gebunden und können daher von sauber+stark monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht. Gibt es für bestimmte Altstofferlöse im Vertragsabschlusszeit keinen Index, behält sich sauber+stark vor, bei tatsächlichen Änderungen solcher Altstofferlöse, diese laufend an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen.

6.6. Erteilt der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsdurchführung Zusatzaufträge oder kommt es dabei zu sonstigen Vertragsänderungen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung, ist sauber+stark ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen (Zusatz-)Entgelts berechtigt.

6.7. sauber+stark ist ohne Weiteres zur Verrechnung von Bearbeitungspauschalen für Zusatzleistungen bis zu der im Angebot bzw. im Vertrag ausgewiesenen Höhe berechtigt, die vom Vertragspartner im Rahmen oder nach Vertragsdurchführung verlangt werden (z.B.: nachträgliche Korrektur von Kunden- oder Rechnungsdaten, wie insbesondere Adresse, Bestell- oder Objektnummer; Ausfertigung eines Print-Lieferscheines/Print-Wiegescheines; (zusätzliche) Unterfertigung von Dokumenten; Abzug der Behältnisse infolge Vertragsbeendigung).

 

7. Rechnungslegung, Zahlung

7.1. Die Rechnungslegung seitens sauber+stark erfolgt nach Leistungserbringung. Sie basiert auf Lieferscheinen, Wiegescheinen, Stundenaufzeichnungen oder anderen von sauber+stark geführten Aufzeichnungen; eine Unterfertigung solcher Dokumente ist weder Voraussetzung für die Rechnungslegung noch für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Bei Teilbarkeit der Leistungen können auch Teilrechnungen erfolgen.

7.2. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungslegung seitens sauber+stark sofort spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Banküberweisungen an sauber+stark gelten erst mit Eingang am Bankkonto als geleistet. Wechsel und Schecks werden von sauber+stark nicht akzeptiert.

7.3. Die Fälligkeit anderer Forderungen, insbesondere Verzugszinsen und Schadenersatz, erfordert keine Rechnungslegung seitens sauber+stark.

7.4. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet allfälliger Widmungen des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet.

7.5. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Erfolgt eine Zahlung in anderer Währung, behält sich sauber+stark vor, die Zahlung abzulehnen oder Wechselkursdifferenzen und sonstige damit verbundene Kosten geltend zu machen.

7.6. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine allfällige Berechtigung des Vertragspartners zum Skontoabzug erlischt automatisch im Falle des Verzugs auch nur mit einer Zahlung an sauber+stark.

7.7. Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und stehen unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung des Vertragspartners.

7.8. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für jeden Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % per annum als vereinbart. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist sauber+stark ohne Weiteres berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, die weitere Übernahme von Abfällen zu verweigern, bereitgestellte Behältnisse unverzüglich abzuziehen und bereits übernommene Abfälle zurückzustellen; dies alles vorbehaltlich jeglicher Ersatzansprüche, insbesondere auch für in diesem Zusammenhang entstehende Transport-, Lager- und Manipulationskosten.

7.9. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Erfolgt die begründete Beeinspruchung einer Rechnung oder das berechtigte Verlangen einer Rechnungskorrektur nicht schriftlich binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum, so gilt die betreffende Rechnung als vom Vertragspartner anerkannt.

7.10. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Eine einseitige Aufrechnung des Vertragspartners mit seinen gegenüber sauber+stark bestehenden Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von sauber+stark ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages sowie jegliche Zurückbehaltungsrechte.

7.11. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners ist sauber+stark ohne Weiteres berechtigt, ausständige Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Beträge unverzüglich fällig zu stellen.

 

8. Übernahme von Abfällen

8.1. Ist sauber+stark die Übernahme von Abfällen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar, kann die Übernahme, unter Ausschluss von Ansprüchen des Vertragspartners, verweigert werden.

8.2. Der Vertragspartner ist für die richtige Zuordnung der übergebenen Abfälle zu einer Abfallart (Klassifizierung) verantwortlich und haftet vollumfänglich für alle Schäden, die sauber+stark oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Klassifizierung der Abfälle, entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Zuordnung der Abfälle zu einer Abfallart gemäß geltender Abfallverzeichnisverordnung nach einer von sauber+stark auf Kosten des Vertragspartners durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

8.3. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Angebots- oder Vereinbarungsbestimmungen entspricht, behält sich sauber+stark die Zurückweisung oder die Umklassifizierung vor. Wird eine Nachsortierung erforderlich, ist sauber+stark ohne Weiteres zur Verrechnung eines angemessenen Entgeltes berechtigt.

8.4. Vom Vertragspartner sind alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen, einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Begleit-/Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Klassifizierung, etc.) an sauber+stark zu übergeben, widrigenfalls sauber+stark ohne Weiteres die Annahme verweigern oder ungeeignete Behältnisse durch geeignete Behältnisse gegen Verrechnung eines angemessenen Entgeltes austauschen kann.

8.5. sauber+stark kann vom Vertragspartner verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, unverzüglich wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann sauber+stark eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung, des Transportes und der Ersatzvornahme sind vollumfänglich vom Vertragspartner zu tragen.

8.6. Bei Anlieferung falsch klassifizierter Abfälle oder anderer als im Angebot angegebener Abfälle hat der Vertragspartner die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

8.7. Falls bezüglich der Klassifizierung des Abfalls Zweifel bestehen, ist sauber+stark berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Vertragspartners untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch sauber+stark oder eine von ihr namhaft gemachten dritten Stelle maßgeblich. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässer oder Gebinden.

8.8. Bei vereinbarter Verwiegung von Abfällen erfolgt die Verwiegung durch geeichte Waagen unter Einhaltung der maßgebenden Vorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Teilung, Min- und Maxlasten und Fehlergrenzen, die die Übermittlung der Daten für die Verrechnung ermöglichen. Sollte im Einzelfall wegen einer Störung oder Ausfalls der Waage ein einzelnes Wiegeergebnis nicht oder nur fehlerhaft vorliegen (Einzelwiegefehler) und die Übermittlung dieser Daten nicht möglich sein, ist dies dem Vertragspartner bekannt zu geben. Bei Vorliegen eines Einzelwiegefehlers ist der Durchschnittswert der letzten drei fehlerfreien Verwiegungen als Verrechnungsbasis heranzuziehen. Sollte im Falle einer Verwiegung die Mindestlast oder Messgrenze der verwendeten Waage unterschritten werden, behält sich sauber+stark vor, ein dem Messergebnis angepasstes Entgelt zu verrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Bezahlung einer einzelnen oder gesamten Entsorgung wegen Wiegefehlers oder wegen Verwiegung unter der Mindestlast der Waage zu verweigern. Es obliegt dem Vertragspartner, den Verrechnungsmodus auch bei Vorliegen eines Einzel- und/oder Gesamtwiegefehlers in diesem Sinn in der Abfuhrordnung zu berücksichtigen.

8.9. sauber+stark ist berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche Mehrkosten für nicht von sauber+stark verschuldete Warte- und Stehzeiten sowie Leerfahrten im Zusammenhang mit der Abholung, der Übernahme oder der Entladung von Abfällen ohne Weiteres zu verrechnen.

8.10. Von sauber+stark genannte Abholzeiten sind mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung unverbindliche Richtzeiten.

 

9. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Abtretung

(Diese Bestimmungen gelten nicht für VERBRAUCHER)

9.1. sauber+stark haftet nur bei grobem Verschulden. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Vertragspartner zu beweisen.

9.2. sauber+stark haftet weder für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden, noch für ideelle Schäden.

9.3. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von sauber+stark erbrachten Leistungen verpflichtet und hat sauber+stark etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels bzw. der Beanstandung mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Irrtums- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen. Im Falle von Mängeln oder Schäden ist sauber+stark jedenfalls zur Verbesserung oder zum Austausch binnen angemessener Frist berechtigt. Ansprüche des Vertragspartners bei eigenmächtiger Ersatzvornahme sind jedenfalls ausgeschlossen.

9.4. Jegliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, sind je Vertragsverhältnis mit der Höhe des vertraglichen Entgelts begrenzt.

9.5. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund und Titel, verjähren spätestens binnen sechs Monaten ab Leistungserbringung.

9.6. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegenüber sauber+stark, gleich welcher Art, an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens sauber+stark.

 

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Vertrages (Einmalauftrag/Zielschuldverhältnis) anders ergibt.

10.2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. oder zum 31.12. schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragsparteien auf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, (i) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten wiederholt verletzt, ii) über das Vermögen des Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird und aus dieser Insolvenz für sauber+stark ein Risiko erwächst, das ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht; iii) sich die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage des Vertragspartners nach Vertragsabschluss verschlechtert und der Vertragspartner nicht auf erstes Anfordern unverzüglich eine entsprechende (Ersatz-) Besicherung bereitstellt.

 

11. Höhere Gewalt

11.1. Unter „Höherer Gewalt“ sind sämtliche von außen kommende, seitens sauber+stark unvorhergesehene Ereignisse zu verstehen, die sauber+stark an der Leistungserbringung in irgendeiner Form vollständig oder teilweise hindern. Dazu zählen insbesondere Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, Pandemie, Erdbeben, Unwetter und jegliche sonstigen Naturkatastrophen, gänzlicher oder teilweiser Betriebsausfall wegen Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie.

11.2. In jedem Fall höherer Gewalt ist sauber+stark für die Dauer des betreffenden Ereignisses von sämtlichen Verpflichtungen befreit und werden sämtliche für sauber+stark geltenden Fristen automatisch unterbrochen. Dauert das betreffende Ereignis länger als vier Wochen an, sind beide Parteien zur außerordentlichen Vertragsbeendigung berechtigt.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und undurchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

13.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Für diese AGB sowie für Vertragsverhältnisse (bzw. vorvertragliche Verhältnisse), für welche diese AGB gelten, gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. (Diese Bestimmung gilt nicht für VERBRAUCHER) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen (bzw. vorvertraglichen Verhältnissen), für welche diese AGB gelten, wozu auch Streitigkeiten über Gültigkeit und Beendigungsfolgen zählen, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den Firmensitz von sauber+stark, in Waidhofen an der Thaya sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart. sauber+stark ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

 

BESONDERER TEIL II

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Reinigungsdienstleistungen                                                                   Fassung vom 01.05.2026

1. Geltungsbereich

Dieser besondere Teil III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen sauber+stark, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden über die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen.

1.2. Der allgemeine Teil I der AGB findet auch auf den besonderen Teil II Anwendung, soweit in diesem besonderen Teil II nichts Abweichendes geregelt ist.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die die vereinbarten Reinigungsleistungen fachgerecht, unter Einsatz von geeignetem Personal sowie unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

2.2 Die Reinigungsleistungen erfolgen gemäß dem im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Leistungsumfang bzw. Leistungsverzeichnis und den festgelegten Intervallen.

2.3 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die üblichen Reinigungsmittel und –geräte sowie Methoden zur Verfügung, sofern nicht anders vereinbart wird. Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfanges sind gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten.

2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Dienstleistung durch geeignete Subunternehmer zu erbringen.

2.5 Das zur Reinigung notwendige warme und kalte Wasser, den elektrischen Strom sowie geeignete und verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung.

 

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Reinigungsdienstleistungen richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Preisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Im Fall der Abrechnung nach Aufmaß gelten die Richtlinien des jeweiligen Bundesinnungsverbandes. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3.3 Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich monatlich, bei Bauend- und Sonderreinigung nach Abschluss der Arbeiten. Bei längeren Projekten oder Großobjekten sind Teilrechnungen möglich.

3.4 Die vom Kunden zu vertretenden Wartezeiten des Reinigungspersonals (z.B. kurzfristige Terminverschiebungen, Unzulänglichkeiten des Reinigungsobjektes usw.) werden vollständig auf Regiestundenbasis verrechnet. Der Anspruch auf Werklohn für die (weitere) Durchführung der vereinbarten Reinigungsarbeiten bleibt davon unberührt. 

3.5 Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anders vereinbart wurde.

 

4. Haftung, Gewährleistung

4.1 sauber+stark haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Kunde zu beweisen.

4.2 sauber+stark haftet weder für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden, noch für ideelle Schäden.

4.3. Der Kunde ist zur sofortigen Überprüfung der von sauber+stark erbrachten Leistungen verpflichtet und hat sauber+stark etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung innerhalb von fünf Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels bzw. der Beanstandung mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Irrtums- und sonstige Ansprüche des Kunden erlöschen. Im Falle von Mängel oder Schäden ist sauber+stark jedenfalls zur Verbesserung oder zum Austausch binnen angemessener Frist berechtigt. Ansprüche des Kunden bei eigenmächtiger Ersatzvornahme sind jedenfalls ausgeschlossen.

4.4 Jegliche Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grund und Titel, sind je Vertragsverhältnis mit der Höhe des vertraglichen Entgelts begrenzt.

4.5 Sämtliche Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grund und Titel, verjähren spätestens binnen sechs Monaten ab Leistungserbringung.

4.6 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegenüber sauber+stark, gleich welcher Art, an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens sauber+stark.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen unser Unternehmen haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Reinigungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc.) nach Bekanntwerden
unverzüglich sauber+stark zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

4.8 Zusatzbestimmung Industriereinigung: sauber+stark führt Industriereinigungen je nach Anforderung des Kunden mittels Trockeneisreinigung, Hochdruckreinigung oder chemischer Reinigung durch. Sie leistet Gewähr für den Reinigungserfolg, kann jedoch bedingt durch möglicherweise auftretende chemische und/oder physikalische und/oder mechanische Reaktionen keine wie immer geartete Haftung hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit des gereinigten Gegenstandes nach der durchgeführten Reinigung übernehmen.

 

BESONDERER TEIL II


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Schädlingsbekämpfungs- und Monitoringleistungen                          Fassung vom 01.05.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Teil III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung, Schädlingsmonitoring, Präventionsmaßnahmen und Beratung, die von sauber+stark gegenüber Auftraggebern erbracht werden.

1.2 Der allgemeine Teil I der AGB findet auch auf den besonderen Teil II Anwendung, soweit in diesem besonderen Teil III nichts Abweichendes geregelt ist.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung, durch Terminvereinbarung mit anschließender Durchführung der Leistung oder durch Abschluss eines Service‑ oder Monitoringvertrages zustande.

2.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag, Serviceplan, Einsatzprotokoll oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.

 

3. Leistungsumfang

3.1 Der sauber+stark erbringt Dienstleistungen zur Bekämpfung, Kontrolle und Prävention von Schädlingen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Art und Umfang der Maßnahmen
richten sich nach der konkreten Befallssituation, den örtlichen Gegebenheiten sowie den vereinbarten Leistungen.

3.2 Der Einsatz von Bekämpfungsmethoden erfolgt unter Verwendung zugelassener Biozidprodukte sowie mechanischer, physikalischer oder biologischer Verfahren.

3.3 Ein vollständiger oder dauerhafter Erfolg der Schädlingsbekämpfung kann aufgrund biologischer Gegebenheiten, Umweltbedingungen oder Einflüssen außerhalb des Einflussbereichs von sauber+stark nicht garantiert werden. Ein Wiederauftreten von Schädlingen kann insbesondere durch äußere Einflüsse, bauliche Gegebenheiten oder hygienische Bedingungen begünstigt werden.

3.4 sauber+stark ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere: Zugang zu allen für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Bereichen zu gewähren, alle relevanten Informationen zum Schädlingsbefall bekanntzugeben, empfohlene Hygiene‑, Organisations‑ oder bauliche Maßnahmen umzusetzen, Sicherheitsanweisungen einzuhalten.

4.2 Werden notwendige Mitwirkungsmaßnahmen nicht erfüllt, haftet sauber+stark nicht für daraus resultierende Mehrkosten oder einen eingeschränkten Bekämpfungserfolg.

 

5. Köderstationen, Fallen und Monitoringgeräte


5.1
5.1 Vom sauber+stark installierte Köderstationen, Fallen, Sensoren oder sonstige Monitoringgeräte bleiben – sofern nichts anderes vereinbart wurde – im Eigentum des sauber+stark.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich diese Einrichtungen nicht zu öffnen, zu manipulieren oder zu entfernen, deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, Beschädigungen oder Veränderungen unverzüglich zu melden. Beschädigte oder entfernte Geräte können dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt werden.

 

6. Monitoring- und Serviceverträge

6.1 Bei laufenden Monitoring‑ oder Wartungsverträgen erfolgt die Betreuung des Objekts in regelmäßigen Intervallen gemäß dem vereinbarten Serviceplan.

6.2 Die Leistungen können insbesondere regelmäßige Kontrolltermine, Überprüfung und Wartung von Köderstationen und Fallen, Austausch von Ködern oder Monitoringmaterial, Befallsanalyse und Beratung umfassen.

6.3 Zusätzliche Einsätze außerhalb der vereinbarten Intervalle, insbesondere bei akutem Befall, können gesondert verrechnet werden.

 

7. Dokumentation

7.1 Nach Durchführung der Dienstleistung kann ein Einsatz‑ oder Servicebericht erstellt werden.

7.2 Dieser Bericht enthält insbesondere Art der durchgeführten Maßnahmen, eingesetzte Mittel, Kontroll‑ und Monitoringdaten, festgestellte Befallsindikatoren, empfohlene Maßnahmen.

7.3 Bei gewerblichen Kunden kann diese Dokumentation Bestandteil von Qualitäts‑ oder Hygienemanagementsystemen (z. B. HACCP) sein.

7.4 Die Dokumentation gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

7.5 sauber+stark ist berechtigt, zur Dokumentation von Befallssituationen, Schädlingsindikatoren oder durchgeführten Maßnahmen fotografische Aufnahmen zu erstellen. Diese Aufnahmen dienen ausschließlich der Dokumentation der Leistungserbringung.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

9. Terminvereinbarungen und Stornierung

9.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich.

9.2 Termine können bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei storniert werden.

9.3 Bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen kann eine Anfahrtspauschale oder ein Ausfallhonorar verrechnet werden.

 

10. Gewährleistung

10.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

10.2 Bei berechtigten Beanstandungen hat der sauber+stark das Recht auf Nachbesserung.

10.3 Ein Anspruch auf vollständige Schädlingsfreiheit besteht nicht.

 

11. Haftung

11.1 sauber+stark haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

11.2 Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.3 Der Sauber+stark haftet nicht für Schäden oder erneuten Schädlingsbefall, die durch mangelnde Hygiene oder bauliche Mängel, Einflüsse aus der Umgebung oder Nachbargrundstücken oder unsachgemäße Entfernung oder Manipulation von Bekämpfungseinrichtungen entstehen.

 

12. Vertragsdauer und Kündigung bei Serviceverträgen

12.1 Service‑ und Monitoringverträge werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.

12.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.